Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30361
OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19 (https://dejure.org/2022,30361)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.06.2022 - 11 B 6.19 (https://dejure.org/2022,30361)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 11 B 6.19 (https://dejure.org/2022,30361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,30361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 4.20

    Nebenbestimmungen von Verwaltungsakten: Rechtsprechungsänderung zur isolierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Das Gericht darf die angefochtene Nebenbestimmung jedoch nur dann isoliert aufheben, wenn der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; zum Maßstab vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris; dazu wiederum - lediglich informatorisch - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1/22 - juris).

    Auch wenn die Maßgabe als Nebenbestimmung im Zeitpunkt ihrer Erledigung - wie ausgeführt - rechtswidrig war und, weil sie der Genehmigung nicht hätte beigefügt werden dürfen, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann die Nebenbestimmung nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis auch ohne die rechtswidrige Maßgabe sinnvoller- und rechtmäßigerweise hätte bestehen bleiben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 8).

    Ob dies der Fall ist, hängt von der materiellen Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt ab, d.h. es kommt darauf an, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 9).

    Insoweit ist allerdings bei Verpflichtungsklagen nicht zu prüfen, ob der erlassene Verwaltungsakt als solcher ohne die Nebenbestimmung rechtmäßig ist bzw. ob auf dessen Erlass ein Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestanden hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).

    Insoweit handelt es sich allerdings nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, es sei denn, dass eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein offenkundig ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163).

    Die isolierte Aufhebung einer solchen Nebenbestimmung ist nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).

    Auch wenn die Maßgabe als Nebenbestimmung im Zeitpunkt ihrer Erledigung - wie ausgeführt - rechtswidrig war und, weil sie der Genehmigung nicht hätte beigefügt werden dürfen, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann die Nebenbestimmung nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis auch ohne die rechtswidrige Maßgabe sinnvoller- und rechtmäßigerweise hätte bestehen bleiben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 8 B 10.18

    Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).

    Die isolierte Aufhebung einer solchen Nebenbestimmung ist nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).

    Ein derartiges Vorgehen spricht - unabhängig von der hier vorgenommenen Auslegung der Maßgabe - nicht per se für eine Inhaltsbestimmung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5), und zwar auch deshalb nicht, weil das von dem Beklagten gewünschte Ergebnis grundsätzlich ebenso gut durch eine Nebenbestimmung wie z.B. eine Bedingung erzielt werden könnte.

  • BVerwG, 12.11.2020 - 6 B 36.20

    Fortgeltung der Zusage einer zusätzlichen Ausstattung eines Lehrstuhls im Rahmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Dies ergibt sich daraus, dass sie die ergänzenden Unterlagen ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" vorgelegt hat, sodass auch der Beklagte bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Begleitumstände (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36/20 - juris Rn. 9) davon ausgehen musste, die Klägerin halte an ihrem ursprünglichen Begehren fest.

    Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände und des Zwecks der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36/20 - juris Rn. 9; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 36 Rn. 41 m.w.N.).

    Da es jedoch - wie ausgeführt - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht vorrangig auf eine formale Betrachtung der Maßgabe, d.h. ihre Bezeichnung bzw. ihre Zuordnung in dem angegriffenen Bescheid, und auch nicht vorrangig auf den erklärten Willen des Beklagten ankommt, sondern auf den "objektivierten Empfängerhorizont" gemäß §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 6 B 36/20 - juris Rn. 9), qualifiziert der Senat die Maßgabe entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als Inhalts-, sondern als Nebenbestimmung.

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Das Gericht darf die angefochtene Nebenbestimmung jedoch nur dann isoliert aufheben, wenn der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; zum Maßstab vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris; dazu wiederum - lediglich informatorisch - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1/22 - juris).

    Auch wenn die Maßgabe als Nebenbestimmung im Zeitpunkt ihrer Erledigung - wie ausgeführt - rechtswidrig war und, weil sie der Genehmigung nicht hätte beigefügt werden dürfen, die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann die Nebenbestimmung nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn die der Klägerin erteilte Sondernutzungserlaubnis auch ohne die rechtswidrige Maßgabe sinnvoller- und rechtmäßigerweise hätte bestehen bleiben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 39.06

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; Inhalt der Zulassungsentscheidung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).

    Insoweit handelt es sich allerdings nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, es sei denn, dass eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein offenkundig ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2020 - 11 N 39.17

    Windenergieanlagen; Windkraftanlagen; Nebenbestimmungen; isolierte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Auflage, eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 39/06 - juris Rn. 20 = NVwZ-RR 2007, 776; Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5 m.w.N.; Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 13 = NVwZ 2021, 163; dem folgend Beschlüsse des Senats vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2021 - 11 S 26/20 - juris Rn. 37 ff.).

    Die isolierte Aufhebung einer solchen Nebenbestimmung ist nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14/18 - juris Rn. 14 f. = NVwZ 2021, 163; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 - OVG 11 N 39.17 - juris Rn. 75).

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Ob dies der Fall ist, hängt von der materiellen Teilbarkeit von Nebenbestimmung und Verwaltungsakt ab, d.h. es kommt darauf an, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem eigentlichen Inhalt des Verwaltungsakts ein Zusammenhang besteht, der die isolierte Aufhebung ausschließt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - juris Rn. 33; Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Bei dem als Tatbestandsvoraussetzung in § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünanlG normierten öffentlichen Interesse handelt es sich um einen gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 2/16 - juris Rn. 23 = NVwZ 2017, 1600).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - 1 B 65.10

    Zur Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Gasheizstrahlers in einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Die von dem Beklagten geforderte Heranziehung der Rechtsprechung zum weiten Verständnis des einer straßenrechtlichen Sondernutzung entgegenstehenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 - OVG 1 B 65.10 - juris Rn. 18 ff., insbes. 20 f.) ist hier wegen der gebotenen normspezifisch vorzunehmenden Auslegung nicht möglich.
  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

  • VG Berlin, 27.11.2017 - 24 L 1249.17

    Charlottenburger Weihnachtsmarkt: Schutz vor Terroranschlägen ist nicht Aufgabe

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22

    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 26.20

    Windkraftanlagen; Klage gegen Nebenbestimmung; Abschaltzeiten Fledermausschutz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2017 - 11 S 92.17

    Genehmigung zur Durchführung eines Weihnachtsmarktes; hier auf einem Teilbereich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht